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Rivista Antonianum
Informazione sulla pubblicazione

 
 
 
 
Foto Schoch Nikolaus , Carlo R. M. Redaelli, Il concetto di Diritto della Chiesa nella riflessione canonistica tra Concilio e Codice, , in Antonianum, 70/1 (1995) p. 138-140 .

Die Frage nach der Natur, dem Sinn und dem Ursprung des kanonischen Rech­tes wurde zu allen Zeiten behandelt, jedoch besonders seit dem II. Vatikanischen Konzil mit Nachdruck gestellt. Die daraufhin versuchten Antworten werden vom Autor nach Schulen gegliedert und ausführlich dargestellt, bevor im Schlußteil die Zusammenfassung und die Meinung des Autors folgen.

Das Buch bringt einen einen sehr klaren Überblick über die Theologie des Kirchenrechts in der bewegten Periode vom II. Vatikanischen Konzil bis zum neuen lateinischen Kodex von 1983. Bei diesem Überblick geht es nicht mehr nur eine theologische Vertiefung dieses oder jenes Aspekts der kirchlichen Rechtsor­dnung, sondern um die Daseinsberechtigung des kanonischen Rechts als solches. Angesichts von dessen Krise sahen sich die Juristen gezwungen, das Objekt und die Daseinsberechtigung der eigenen Wissenschaft neu zu definieren. Mit diesen Au­seinandersetzungen beschäftigt sich der Autor, Carlo Roberto M. Redaelli, Profes­sor für Kircheürecht an der theologischen Fakultät Norditaliens in Mailand.

Beim vorliegenden Werk handelt es sich um seine an der päpstlichen Grego-riana-Universität verteidigte Dissertation, die aber zweifellos zu einer für die Ver­öffentlichung ausreichenden Reife gelangt ist. Die Qualität des Druckes ist gut, vom Äußeren als unpraktisch empfunden wird jedoch die Tatsache, daß sich die Anmerkungen nicht am Ende jeder Seite, sondern am Ende eines jeden Kapitels befinden, was dazu führt, daß die Suche nach den Anmerkungen mit der Suche nach dem Ende des jeweiligen Kapitels beginnt. Die Übersetzung der fremdspra­chigen Zitate im Text in das Italienische erleichtert sicherlich wesentlich die Flüssig­keit der Lektüre und behindert dennoch nicht die Konsultation der Originalfas­sung, welche in den Anmerkungen wiedergegeben wird.

Die vorliegende Arbeit ermuntert dazu, sich nach dem Vorliegen des neuen Kodex keineswegs auf bloße Exegese zu beschränken, sondern die tiefere Grundle­gung miteinzubeziehen. Zudem läßt es sich durch den neuen Kodex abschätzen, welchen Einfluß die Diskussion auf die Kodifikation selbst ausübte.

Die Analyse der verschiedenen Schulen führt zur Überzeugung, daß es fünf Punkte gibt, in denen sich alle Kanonisten einig sind:

  1. das Bewußtsein für die Notwendigkeit eines neuen Verständnisses des ka­nonischen Rechts;
  2. die Überzeugung der Unentbehrlichkeit einer kirchlichen Rechtsordnung, sodaß kein Gegensatz zwischen dem Wesen der Kirche und dem Wesen des Rechts besteht;
  3. Es wird eine Verbindung zwischen dem Kirchenrecht und den übrigen Rechts­ordnungen anerkannt. Über die Intensität dieser Verwandtschaft gehen die Mei­nungen jedoch auseinander. Streitpunkt bleibt, wie weit die Rechtlichkeit (« giuri-dicitä ») der kirchlichen Rechtsordnung geht.
  4. Es wird die zentrale Rolle des göttlichen Rechts im Bereich der kirchlichen Rechtsordnung anerkannt, wobei die Meinungen darüber auseinandergehen, ob das göttliche Recht einen Teil der kirchlichen Rechtsordnung bildet oder vielmehr deren Grundlagen darstellt.
  5. Die Kanonisten nahmen nach dem Konzil die Weisung von « Optatam to-tius » Nr. 16 auf, die Ekklesiologie von « Lumen gentium » zu berücksichtigen. Man sieht das kanonische Recht als Teil des Mysteriums Kirche, wobei die Ansich­ten darüber auseinandergehen, wie weit das kanonische Recht eine theologische Wissenschaft ist. Dem Autor lag besonders die Frage, inwieweit das Kirchenrecht theologische bzw. juristische Wissenschaft ist, am Herzen. Da die Diskussion darü­ber jedoch beim Erscheinen des Kodex noch nicht beendet war, ist es dem Autor zu verzeihen, daß er nicht zu einer eindeutigen Lösung gelangte, sondern nur die Rich­tung weist.

Im ersten Kapitel wird der Versuch der Enttheologisierung des kanonischen Rechts dargelegt und als deren Vertreter Peter Huizing, Teodora Ignacio Jimenez Urresti, Giuseppe Alberigo, Luciano Martini, Alessandra Ippoliti dargestellt. Es geht ihnen um eine Enttheologisierung des Kirchenrechts. Damit wird das kanonische Recht jedoch rein zu einem Element rein äußerer Ordnung. In einer Kirche, die im Grunde auch rein charismatischer Natur sein könnte, ist seine Existenz nur durch die soziologische Notwendigkeit der Ordnung des Zusammenlebens gerechtfertigt. Das Recht steht immer in Gefahr zu einem Instrument der Repression zu werden, und ist unfähig das Mysterium Kirche zu erreichen. Es gehört zum Bereich der Sünde und der Fehlbarkeit, welche der kirchlichen Gemeinschaft eigen sind. Die Gefahr wird hauptsächlich in der Sakralisierung und Sakramentalisierung gesehen.

Das zweite Kapitel behandelt als Vertreter einer theologischen Vision des ka­nonischen Rechts Klaus Mörsdorf und dessen Schüler Antonio Maria Rouco Va-rela, Eugenio Corecco und Remigiusz Sobanski. Diese aufgrund ihrer Bedeutsam­keit ausführlicher behandelte Richtung ist durch die Suche nach einer vertieften theologischen Grundlegung des kanonischen Rechts gekennzeichnet. Alle diese Kanonisten halten eine Erklärung des Kirchenrechts innerhalb des Glaubens, also theologisch für nötig. Sie kreisen um den juristischen Wert von Wort und Sakra­ment sowie das Thema der « communio ». Das Kirchenrecht wird aus dem Myste­rium Kirche und nicht aus dem profanen Verständnis des Rechts abgeleitet. Es be­darf einer vorwissenschaftlichen und vorphilosophischen Konzepts von Recht, wel­ches notwendig ist, um die juristische Dimension der Kirche zu beleuchten.

Das dritte Kapitel legt die Sichtweise der kanonischen Rechts als gerechte soziale Ordnung dar. Sie wird von der Schule von Navarra vertreten und präsentiert sich objektiv als Schule und ist einheitlicher und homogener als die anderen. Ihr ge­hören als bekannteste Vertreter Pedro Lombardfa, Javier Hervada, Pedro Juan Vil-darich und Alberto de la Hera an. Die Autoren verweisen aufeinander und zitieren sich gegenseitig. Sie sind vom wirklich juristischen Charakter des kanonischen Rechts überzeugt. Das Wort « Recht » hat dieselbe Bedeutung als staatliches « Recht » und als kirchliches « Recht ». Auch das göttliche Recht ist wirkliches Recht. Das Kirchenrecht sorgt für die Gerechtigkeit innerhalb des sozialen Körpers der Kirche. Die Wissenschaft vom kanonischen Recht hat die Aufgabe, über die Dimension der Gerechtigkeit, die der Kirche eigen ist, nachzudenken.

Im vierten Kapitel versucht Redaelli, das Ergebnis aus der postkonziliaren Dis­kussion zusammenzufassen. Er kommt ausführlich auf den Kern der Problematik, nämlich die Frage nach der « Theologie-Zentriertheit » (teologicitä) bzw. der « Rechts-Zentriertheit » (giuridicitä) des kanonischen Rechts zu sprechen. Zu recht ist Redaelli der Ansicht, daß es zunächst um die Frage nach dem Verständnis von Theologie geht. Der von allen als mehr oder weniger bedeutsam anerkannte ju­ristische Faktor wird mit der Eingliederung der Kirche in die rechtliche Welt des Menschen begründet. Weiters bedarf das kanonische Recht auf all seinen Ebenen und Dimensionen, auch in der Phase der Interpretation, der Betrachtung der posi­tiven Normen und ihrer Anwendung in bezug auf den Glauben und die Offenba­rung.

Deshalb kann die kanonistische Wissenschaft als theologische Wissenschaft verstanden werden. Der Ausgangspunkt für alle Überlegungen ist nicht das Konzept des Rechts, sondern die Gegebenheit einer juristischen Dimension des Mysteriums Kirche. Daher wehrt sich der Autor gegen eine Reduktion des kanonischen Rechts auf ein staatliches Recht. So betrachtet kann das kirchliche als nichtstaatliches Re­cht einen besonderen Beitrag zur Definition des Rechts als solches leisten, obwohl Kritiker der Ansicht sind, das Recht könne sich nur vom Staat her definieren las­sen. Damit zitiert der Autor den Klassiker Santi Romano mit dem Werk « L'ordi-namento giuridico » (Pisa 1918). Dieser Abschluß des Buches mutet etwas eigenar­tig an, da das abschließende Zitat aus dem Jahr 1918 stammt und damit der Ein­druck entstehen könnte, das Endergebnis wäre bereits vor der nachkonziliaren Di­skussion bekannt gewesen.

Immer problematisch aber unvermeidbar bleibt beim ganzen Unternehmen die notwendigerweise subjektive Auswahl aus den Werken der dargelegten Auto­ren, da die Zusammenfassung und Kommentierung immer zugleich Interpretation bedeutet. Hoch einzuschätzen ist jedoch der Versuch des Autors eine ungeheure Fülle an Literatur bei seiner Synthese zu berücksichtigen und genaue Übersetzun­gen aus den verschiedenen Sprachen zu bieten. Der Autor hat zweifellos alle Sprach-und Kulturbereiche der lateinischen Kirchenrechtswissenschaft berücksichtigt.

Als Synthese kann dem Werk eine große Verbreitung gewünscht werden, weil es einen guten Überblick bietet, der sonst nur durch die Konsultation einer unge­heuren Fülle an Literatur erreicht werden kann und dazu einlädt, nach Vorliegen der beiden neuen Codices über die Exegese der einzelnen Normen hinaus dennoch stets die theologischen und juridischen Grundlagen der kanonistischen Wissenschaft zu vertiefen.

 


 


 
 
 
 
 
 
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